Glossar
Anschlussunterbringung
Arbeitslos
"Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit)
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen)
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit)
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer/eine Ausländerin keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht.
Arbeitssuchend
Personen werden als Arbeitssuchende geführt, wenn sie eine Beschäftigung als ArbeitnehmerIn suchen, und Arbeitslose, wenn sie darüber hinaus keine Beschäftigung haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen. Arbeitslose bilden deshalb eine Teilmenge der Arbeitsuchenden.
AsylbewerberIn
Asylverfahren
Ein Film des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens steht Ihnen in verschiedenen Sprachen (albanisch, arabisch, dari, deutsch, englisch, französisch, paschtu, russisch und serbisch) auf der Internetseite des BAMF zum Download zur Verfügung.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz)
Aufenthaltsgestattung
Binnenflüchtling
- Binnenflüchtlinge sind Menschen, die innerhalb ihres eigenen Landes fliehen. Jahrzehntelang wurden sie kaum als eigenes Phänomen wahrgenommen, obwohl sie eine der größten Gruppen schutzbedürftiger Menschen sind.
- Binnenflüchtlinge fliehen aus denselben Gründen wie Flüchtlinge. Doch selten erhalten sie rechtlichen oder physischen Schutz. Es gibt keine speziellen völkerrechtlichen Instrumente für Binnenvertriebene, und allgemeine Übereinkommen wie die Genfer Konventionen lassen sich in vielen Fällen nur schwer anwenden.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Dublin-System
- Das Dublin-System (mittlerweile Dublin III-Verordnung) ist Teil des EU-Rechts. Es erlaubt einem Staat, Flüchtlinge bereits an seiner Grenze abzuschieben, sofern sie über einen anderen EU-Staat einreisen. Kommt also ein Flüchtlingsboot an der italienischen Küste an und reisen die Flüchtlinge anschließend nach Deutschland weiter, kann Deutschland diese nach Italien abschieben, da Italien als EU-Land für das Asylverfahren zuständig ist. Natürlich kann ein Staat Flüchtlingen auch freiwillig gestatten, das Asylverfahren im eigenen Land zu durchlaufen.
- Hintergrund der Dublin-Verordnung war die Schaffung einer europaweiten Zuständigkeitsregelung, die mit der Abschaffung nationalstaatlicher Grenzkontrollen notwendig geworden war. Einerseits sollte dadurch vermieden werden, dass Asylanträge in verschiedenen Ländern durch den selben Flüchtling gestellt werden müssten und andererseits unterbunden werden, dass Asylsuchende zwischen Mitgliedstaaten hin- und hergeschoben werden, ohne Möglichkeit auf inhaltliche Prüfung ihres Anliegens.
- Mit der Dublin III-Verordnung von 2013 dürfen Asylbewerber*innen nur dann abgeschoben werden, wenn gegen das Asylverfahren in dem jeweiligen Land keine Bedenken bestehen. Bedenken gibt es beispielweise, wenn in einem Land die Zustände in den Unterkünften für Asylbewerber*innen und Flüchtlinge unzumutbar sind.
Duldung
Drittstaatsangehörige
Erster Arbeitsmarkt
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB)
Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben
- erwerbsfähig sind
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Flüchtling
Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.
Gemeinschaftsunterkunft/Vorläufige Unterbringung
Genfer Flüchtlingskonvention
Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde 1951 verabschiedet. Es definiert, wer als Flüchtling bezeichnet werden kann, v.a. aber welche Rechte dieser besitzt. Neben rechten wie z.B. dem Schutz vor Diskriminierung ist ein Flüchtling vor Ausweisung geschützt: „Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ (Art.33 I GFK)
Illegale Einwanderung
Als sogenannte „Wirtschaftsflüchtlinge“ bezeichnet man „illegale“ Eingewanderte, die in ihrem Heimatland nicht verfolgt wurden, sondern aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse fliehen. Wirtschaftsflüchtlinge kommen in der Hoffnung auf Arbeit und Wohlstand nach Europa. Oft ist es schwierig, Flüchtlinge und „illegale“ Eingewanderte zu unterscheiden.
Schengen-Raum
Die Schengen-Übereinkunft ist ein Abkommen der meisten EU-Staaten und einiger europäischer Nicht-EU-Staaten. Es regelt den kontrollfreien grenzüberschreitenden Verkehr zwischen diesen Staaten. Das Territorium dieser Staaten bezeichnet man als Schengen-Raum. Die Schengen-Staaten verfolgen eine gemeinsame Visa-Politik und sichern ihre Außengrenzen nach gemeinsamen Standards.
Sicherer Herkunftsstaat
Vorrangprüfung
Bei der Vorrangprüfung prüft die Agentur für Arbeit drei Kriterien:
- die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt
- ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und
- die konkreten Arbeitsbedingungen.
Im Rahmen der Vorrangprüfung wird also geklärt, dass eine Stellenbesetzung mit einem/einer ausländischen Bewerber/in keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und keine bevorrechtigten ArbeitnehmerInnen (Deutsche Staatsangehörige, Bürger eines EU- oder EWR-Staates oder sonstige bevorrechtigte ausländische ArbeitnehmerInnen) für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen.