Arbeit

Arbeit ist für die Integration sehr wichtig. Menschen können so

  • das eigene Leben selbst finanzieren
  • sich in die Gesellschaft einbringen
  • Deutsch lernen und üben
  • andere Menschen kennenlernen

Arbeit suchen

Stellenangebote sind u.a. auf folgenden Plattformen zu finden:

Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter

Die Bundesagentur für Arbeit betreut die Personen, die sich im Asylverfahren befinden, das Jobcenter betreut die anerkannten Flüchtlinge.

Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
E-Mail: Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt
E-Mail: Jobcenter Rastatt
Internet: Jobcenter Landkreis Rastatt

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Kostenlose Beratung zur Anerkennung von ausländischen Berufs- und Schulabschlüssen. Unterstützung im Anerkennungsverfahren, z.B. durch Recherche der zuständigen Anerkennungsstellen, Unterstützung bei der Zusammenstellung von Unterlagen, Begleitung im Anerkennungsverfahren sowie Qualifizierungsberatung zur Erlangung der vollen Anerkennung.

Anton Schukow
Arbeitsagentur Karlsruhe-Rastatt
Berufsinformationszentrum (BiZ) im Rundbau Raum 110 (1. OG)
Brauerstraße 10
76135 Karlsruhe
Telefon 0621 43773113
Fax 0621 12479104

Kostenlose Beratung zur Anerkennung von ausländischen Berufs- und Schulabschlüssen. Unterstützung im Anerkennungsverfahren, z.B. durch Recherche der zuständigen Anerkennungsstellen, Unterstützung bei der Zusammenstellung von Unterlagen, Begleitung im Anerkennungsverfahren sowie Qualifizierungsberatung zur Erlangung der vollen Anerkennung.

Das Internetportal "Anerkennung in Deutschland" informiert über rechtliche Grundlagen und Verfahren der beruflichen Anerkennung. Informationen zu ausländischen Berufsqualifikationen gibt es auch auf dem BQ-Portal.

Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet Fragen zur beruflichen Anerkennung. Die Hotline ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Nummer: +49 30 1815-1111 erreichbar.

Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete

1. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis

Flüchtlinge, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG erteilt wurde, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Ist nur ein Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

2. AsylbewerberInnen (mit Aufenthaltsgestattung) und Geduldete

Arbeit

  • AsylbewerberInnen und Geduldete dürfen nach drei Monaten arbeiten
  • Leiharbeit: Fachkräfte dürfen eine Leiharbeit nach drei Monaten aufnehmen. Für geringer Qualifizierte ist eine Leiharbeit nach 15 Monaten möglich.
  • Die Arbeitsgenehmigung ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft die konkreten Arbeitsbedingungen einer Stelle, insbesondere den Verdienst und die Arbeitszeiten (Bezahlung der Tätigkeit muss ortsüblich sein).

Hinweis: Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist u.a. im Bezirk Karlsruhe/Rastatt derzeit ausgesetzt.

Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung dürfen AsylbewerberInnen nach drei Monaten und Geduldete ab dem Tag der Duldung beginnen. Die Arbeitsagentur muss nicht zustimmen. Das gilt auch für bestimmte Praktika, Einstiegsqualifizierungen und Berufsvorbereitungen.

Weitere Informationen zum Thema Ausbildung finden Sie auf INTEGREAT (auch in mehreren Fremdsprachen).

Praktika

  • Praktikumsverhältnisse sind grundsätzlich Beschäftigungsverhältnisse. Vor Antritt des Praktikums ist daher immer die Genehmigung der Ausländerbehörde einzuholen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht in allen Fällen erforderlich.
  • Pflichtpraktika: Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn es verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium sind ebenfalls von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn.

Hinweis: Eine Hospitation ist ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Ein Hospitant darf jedoch nicht aktiv mitarbeiten, sondern sich lediglich die Arbeitsabläufe anschauen, um den Betrieb kennenzulernen.

3. Fälle, in denen ein Arbeitsverbot besteht

  • Kein Arbeitsmarktzugang besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes
  • Für Personen, die verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen
  • Für Geduldete, die das Abschiebehindernis selber zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben
  • Für AsylbewerberInnen und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt seit dem 24. Oktober 2015 ein Arbeitsverbot, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde

Hinweis:Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Weitere Informationen

  • Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, erlangen mit der Aufnahme einer Arbeit oder einer Ausbildung kein gesondertes Aufenthaltsrecht. Die Integrationsleistung des Einzelnen spielt bei der Prüfung des Asylantrags im Hinblick auf die Gewährung von asylrechtlichem Schutz keine Rolle.
  • Bei Personen mit einer Duldung hingegen werden die individuellen Umstände und Integrationsleistungen bei der Verlängerung der Duldung bzw. bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt.
  • Der Arbeitsverdienst wird auf Sozialleistungen angerechnet.

Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Flüchtlinge

Das Projekt unterstützt Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis oder hoher Bleibeperspektive bei

  • der Suche nach einem geeigneten Praktikums- und Ausbildungsplatz
  • dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen
  • der beruflichen Orientierung
  • Praktika im Unternehmen
  • den ersten Monaten während der Ausbildung im Unternehmen
  • der Förderung der sozialen Integration und dem Ankommen in Deutschland

Die Ausbildungsbegleitung erfolgt in enger Abstimmung mit den beteiligten Unternehmen und den Berufsschulen.


Weitere Informationen zum Thema Ausbildung finden Sie auf INTEGREAT (auch in mehreren Fremdsprachen).

Fachkräfte