Rechtliches

Aufenthaltrechtliches

  • Die rechtliche Grundlage des Aufenthalts von ausländischen Personen in Deutschland bildet das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (kurz: Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von AusländerInnen. Es dient damit der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Migrantinnen und Migranten in die Bundesrepublik Deutschland. Außerdem regelt das Aufenthaltsgesetz Maßnahmen, mit denen das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung verfolgt wird, insbesondere die Teilnahme an den Integrationskursen des BAMF.
  • Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Dadurch gibt es nun ein Bundesgesetz als rechtliche Grundlage für die Integration. Der Leitgedanke des Gesetzes lautet „Fördern und Fordern“. Die Flüchtlinge, die eine gute Bleibeperspektive haben, erhalten durch das Integrationsgesetz frühzeitig Angebote vom Staat. Sie sind jedoch verpflichtet, sich auch selbst um Integration zu bemühen. Lehnen AsylbewerberInnen Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden staatliche Leistungen gekürzt.
  • Um die Kommunen bei der Integration finanziell zu entlasten, vereinbarten das Land und die kommunalen Landesverbände gemeinsam den „Pakt für Integration“. Mit diesem stellt das Land den Kommunen in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt 320 Millionen Euro zur Verfügung. Mit 116 Millionen Euro werden rund 1.000 IntegrationsmanagerInnen in Städten und Gemeinden finanziert. Weitere 24 Millionen Euro fließen in Maßnahmen aus den Bereichen Schule und Übergang zum Beruf, Spracherwerb sowie bürgerschaftliches Engagement in der Kommune. Zudem erhalten die Kommunen 180 Millionen Euro im Rahmen des Integrationslastenausgleichs im Flüchtlingsaufnahmegesetz. Die Kommunen besitzen die Entscheidungshoheit darüber, ob sie selbst oder der Landkreis das Integrationsmanagement übernehmen. 22 von 23 Kommunen beauftragten den Landkreis, die Aufgabe wahrzunehmen. Die IntegrationsmanagerInnen sollen die Integration von Geflüchteten in den Kommunen im Einzelfall steuern und fördern. Als Grundlage soll mit jeder Person eine Integrationsvereinbarung geschlossen werden. Das Ziel ist es, dass die Menschen möglichst früh über eigenen Wohnraum verfügen und von staatlichen Leistungen unabhängig sind. Die IntegrationsmanagerInnen sollen die Bedarfe erfassen, die Informationen der Flüchtlingssozialarbeit in der Erstunterbringung einbeziehen und einen individuellen Integrationsplan erstellen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Aufgabe der IntegrationsmanagerInnen, wie sie im Pakt für Integration beschrieben ist, wird im Landkreis Rastatt vom Sozialamt wahrgenommen.

Asylrecht in Deutschland

  • Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.
  • Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang.
  • Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.
  • Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht.
  • Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.