Einbürgerungen - Häufige Fragen

Wie stelle ich einen Antrag?

  1. Prüfen Sie, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um eine Einbürgerung zu beantragen. Alle notwendigen Informationen finden Sie hier auf unserer Homepage. Nutzen Sie hierzu auch die Möglichkeit den Quick-Check-Test durchzuführen, um zu erfahren, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  2. Falls Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag stellen. Die Formulare und Merkblätter finden Sie auf dieser Homepage (unter „Antragstellung“). Sie können diese Zuhause herunterladen und ausdrucken. Wichtig ist auch das Merkblatt mit den notwendigen Unterlagen, die Sie mit Ihrem Antrag einreichen müssen.
  3. Ihren Antrag, die Merkblätter und Ihre Unterlagen können Sie
    - per Post an uns senden oder
    - im Landratsamt beim Kundenservicecenter abgeben (die Öffnungszeiten finden Sie auf der Homepage) oder
    - jederzeit in den diebstahlsicheren Briefkasten beim Landratsamt (rechts am Haupteingang) einwerfen.
  4. Wenn Ihr Antrag eingegangen ist, erhalten Sie eine formlose Eingangsbestätigung. Sie erhalten auch einen Gebührenbescheid, der Sie auffordert, die Bearbeitungsgebühr für die Einbürgerung zu bezahlen; die Höhe der Gebühren erfahren Sie weiter unten unter der Nr. 1.
  5. Falls Unterlagen fehlen, fordern wir diese bei Ihnen an. Sie brauchen nicht nachzufragen, wir melden uns bei Ihnen, um Sie über Ihr Verfahren zu informieren oder um mit Ihnen einen Termin zu vereinbaren.

Wichtige Info: Aktuell stellen sehr viele Menschen einen Einbürgerungsantrag. Daher kann die Bearbeitung eines Antrags ca. 18 bis 24 Monate dauern (Stand 30.07.2025).

1. Welche Gebühren und Kosten entstehen im Einbürgerungsverfahren?

Sobald ein Antrag eingereicht wurde, werden Gebühren fällig, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen und die Einbürgerung möglich ist, betragen die Gebühren für:

Erwachsene: 255,00 EURO
Kinder, zusammen mit mindestens einem Elternteil: 51,00 EURO
Kinder, alleine ohne einen Erwachsenen 255,00 EURO

Hinweis: Diese Gebühren müssen Sie bereits zum Beginn der Bearbeitung in voller Höhe bezahlen.

Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden wir Sie darüber informieren. Sie können dann Ihren Antrag freiwillig zurückziehen (Rücknahme des Antrags). Dann betragen die Gebühren für

Erwachsene: 155,00 EURO
Kinder, zusammen mit mindestens einem Elternteil: 25,00 EURO
Kinder, alleine ohne einen Erwachsenen 155,00 EURO

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen und Sie den Antrag trotz Angebot nicht freiwillig zurückziehen (Ablehnung des Antrags), werden die vollen Gebühren verlangt, somit:

Erwachsene: 255,00 EURO
Kinder, zusammen mit mindestens einem Elternteil: 51,00 EURO
Kinder, alleine ohne einen Erwachsenen 255,00 EURO

2. Woher weiß ich, ob mein Einbürgerungsantrag eingegangen ist?

Nach Eingang ihres Einbürgerungsantrages erhalten Sie von uns eine erste formlose Eingangsbestätigung mit der Anforderung der oben genannten Gebühren. Dies dauert ungefähr 3 bis 6 Wochen.

3. Woher weiß ich, ob mein Antrag vollständig ist oder ob noch Unterlagen fehlen?

Nach Prüfung Ihres Antrags auf Vollständigkeit, erhalten Sie von uns erneut eine schriftliche Rückmeldung, ob Ihr Antrag vollständig war oder welche Unterlagen von Ihnen noch nachzureichen sind. Aufgrund der vielen Anträge kann dies aktuell ungefähr 6 bis 8 Monate dauern.

4. Woher weiß ich ob meine nachgereichten Unterlagen eingegangen/angekommen sind?

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen den Eingang nachgereichter Dokumente und Unterlagen nicht im Einzelnen bestätigen können. Der/Die für Sie zuständige Sachbearbeiter/-in wird sich im Verlauf nur melden, wenn die nachgereichten Unterlagen noch immer nicht vollständig sind oder weitere Informationen von Ihnen benötigt werden. Falls Sie nichts von uns hören, dauert die Bearbeitung Ihres Antrags noch an und Sie müssen aktuell nichts weiter tun.

Wichtig: Falls Sie Dokumente nachreichen müssen, senden Sie diese bitte vollständig und nur in einem einzigen Brief an uns. So können wir Ihren Antrag zügig weiter bearbeiten.

5. Warum höre ich während des laufenden Einbürgerungsverfahrens längere Zeit nichts von der bearbeitenden Behörde?

Es kommt vor, dass Sie während Ihres laufenden Einbürgerungsverfahrens längere Zeit nichts von uns als bearbeitender Behörde oder speziell von Ihrem Sachbearbeiter hören. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir untätig sind, sondern, dass Ihr Antragsverfahren in vollem Gange ist. Im Rahmen der Einbürgerung ist ein aufwändiges Prüfungsverfahren jedes Antragsstellers notwendig. Hierzu ist auch die Zusammenarbeit mit weiteren Behörden erforderlich. Durch diesen Prozess entsteht auch die lange Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsantrages.

6. Was ist, wenn ich während der Bearbeitung meines Antrages meine eingereichten Original-Dokumente benötige?

  • Ihre Originale geben wir Ihnen zurück, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
  • Sollten Sie aus wichtigem Grund (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung Ihres Passes) während der Bearbeitung Ihres Antrages ein oder mehrere Originaldokumente benötigen, welche Sie bereits an uns weitergeleitet haben, nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt zu uns auf. Wir vereinbaren dann die Rückgabe der Unterlagen.

7. Warum muss ich auch das Einkommen meines Ehepartners/Lebensgefährten offenlegen?

Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass Sie Ihre Familie finanziell unterhalten können. Hierzu wird das Einkommen der ganzen Familie betrachtet. Falls Sie verheiratet, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten und/oder Kinder haben, wird daher auch deren Einkommen geprüft.

8. Welche Angaben sind erforderlich, wenn ich nicht in Miete, sondern in meinem Eigentum (Haus/Wohnung) lebe?

Sollten Sie in Ihrem Eigentum leben, so benötigen wir von Ihnen folgende Nachweise (Kopien):

Eigentum-Immobilie Haus

  • Grundbucheintrag,
  • Nachweis monatlicher Zinszahlung der Immobilienfinanzierung (Darlehensvertrag/Tilgungsplan) oder bei abgeschlossener Finanzierung einen entsprechenden Nachweis Ihrer Bank,
  • Nachweis Grundsteuer,
  • Nachweise der Kosten für Wasser, Abwasser, Abfall, Heizung, Strom und
  • ggf. Gebäudeversicherung

Eigentum-Immobilie Wohnung

  • Grundbucheintrag,
  • Nachweis monatlicher Zinszahlung der Immobilienfinanzierung (Darlehensvertrag/Tilgungsplan) oder bei abgeschlossener Finanzierung einen entsprechenden Nachweis Ihrer Bank, 
  • Jahresabrechnung inklusive Zahlungen für Hausgeld, Heizkosten, Instandhaltung und Versicherung 
  • Stromabrechnung/Abschlagsnachweis, 
  • Nachweis Grundsteuer

9. Wer muss ein Sprachzertifikat nachweisen?

Jeder Einbürgerungsbewerber ist gesetzlich verpflichtet, uns einen Nachweis über seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.

So können ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:

  • Sprachzertifikat Niveau B1 GER oder höherwertig oder
  • deutscher Schulabschluss, mindestens Hauptschule oder höherwertig oder
  • abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland.
  • Ausreichend ist auch, wenn Sie vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht haben.

Dieser Nachweis muss für die Einbürgerung zwingend vorgelegt werden und es kann nicht darauf verzichtet werden!

Zur Information für Sie: Sprachzertifikate können über Volkshochschulen (VHS) erworben werden. Diese gibt es an verschiedenen Standorten, z.B. direkt in Rastatt im Landratsamt www.vhs-landkreis-rastatt.de, oder an anderen Standorten wie bspw. Baden-Baden, Bühl, Karlsruhe. Kosten und Termine können Sie direkt bei der Volkshochschule anfragen.
 

10. Wer muss einen Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“ nachweisen?

Jeder Einbürgerungsbewerber ist gesetzlich verpflichtet, uns einen Nachweis über seine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen.

Diese können Sie so nachweisen:

  • Bestandener Einbürgerungstest
  • Test „Leben in Deutschland“
  • Deutscher Schulabschluss (mindestens Hauptschule)
  • Abgeschlossene Berufsausbildung, wenn in der Berufsschule berufsbegleitender Unterricht mit staatsbürgerlichen Inhaltenerteilt wurde (z.B. Sozialkunde, Gesellschaftswissenschaften).

Dieser Nachweis muss für die Einbürgerung zwingend vorgelegt werden und es kann nicht darauf verzichtet werden!

Zur Information für Sie: Der Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“ kann über Volkshochschulen (VHS) erworben werden. Diese gibt es an verschiedenen Standorten, z.B. direkt in Rastatt im Landratsamt www.vhs-landkreis-rastatt.de, oder an anderen Standorten wie bspw. Baden-Baden, Bühl, Karlsruhe. Kosten und Termine können Sie direkt bei der Volkshochschule anfragen.

11. Muss ich Schulden/Hypotheken oder laufende Kredite angeben/erwähnen?

Da im Einbürgerungsverfahren auch ihre finanziellen Verhältnisse geprüft werden und uns diese offen gelegt werden müssen, sind wir auch über Schulden, Hypotheken, laufende Kredite, Steuerrückstände oder gar Insolvenzen zu informieren. Diese Verpflichtungen zählen zu Ihren finanziellen Belastungen und müssen im Rahmen Ihrer Lebenserhaltungskosten berücksichtigt werden. Entsprechende Nachweise sind uns in Kopie einzureichen (z.B. Darlehensvertrag und Tilgungsplan).

12. Können Kinder eingebürgert werden?

Minderjährige Kinder unter 16 Jahren können nur dann alleine eingebürgert werden, wenn sie selbst bereits 5 Jahre in Deutschland leben und die Eltern kein Bürgergeld/Sozialhilfe erhalten. Dann sind keine Nachweise wie Sprachzertifikate oder Einbürgerungstests erforderlich. Sie müssen aber den Schulbesuch oder die Bereitschaft eine Schulbildung zu erwerben nachweisen. Als Nachweis gelten die Kopien der Zeugnisse der letzten 4 Jahre und eine aktuelle Schulbescheinigung.

Ein Kind kann ab seinem 16. Lebensjahr ohne Zustimmung der Eltern einen eigenen Antrag auf Einbürgerung stellen. Das kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Deutschkenntnisse -  wie unter Nr. 9 erklärt-  sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse – wie unter Nr. 10 erklärt – nachgewiesen werden, und der Jugendliche in der Schule oder Ausbildung ist.

13. Müssen ausländische Dokumente übersetzt werden?

  • Ja, es besteht die Pflicht Ihrerseits, alle ausländischen Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Hierzu zählen z.B. Geburtsurkunden, Ehenachweise, Scheidungsurteile Namensänderungen oder Sterbeurkunden.
  • Wenn Sie Urkunden in Ihrem Heimatland beantragen, fragen Sie gleich danach, ob internationale oder mehrsprachige Urkunden ausgestellt werden. Das spart die Kosten für die Übersetzung (siehe unten Nr. 17).
  • Alle fremdsprachigen Unterlagen sind von einem in Deutschland oder in der EU gerichtlich vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen. In Deutschland zugelassene Übersetzer finden Sie im Internet unter www.justiz-dolmetscher.de.

14. Müssen ausländische Dokumente mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?

  • Apostille und Legalisation sind Bestätigungen aus Ihrem Heimatland, dass die Urkunde echt ist und von der richtigen Behörde ausgestellt wurde. Das ist notwendig, weil die Einbürgerungsbehörde keine Verzeichnisse oder sonstige Möglichkeiten hat, das selber zu prüfen. 
  • Urkunden aus einem EU-Staat brauchen diese Bestätigungen nicht. 
  • Sie haben selbst die Möglichkeit über das Länderverzeichnis des Oberlandesgericht Stuttgart zu prüfen, welche Form der Beglaubigung für Ihr Dokument erforderlich ist. 

15. Wo erhalte ich eine Apostille für meine ausländischen Urkunden und Dokumente?

Fragen Sie die Behörde, bei der Sie die Urkunde erhalten, welche höherstehende Behörde die Apostille ausstellt.

16. Wo erhalte ich eine Legalisation für meine ausländischen Urkunden und Dokumente?

Die Legalisation ausländischer Dokumente wird von der Deutschen Botschaft des Landes erteilt, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Die Verfahren (Vorbeglaubigungen, Kosten etc.) sind auf den Homepages der jeweiligen Deutschen Botschaft erläutert.

17. Kann ich Internationale Urkunden oder Dokumente verwenden? (CIEC-Übereinkommen)

Sie können auch Internationale Urkunden und Dokumente im Einbürgerungsverfahren einreichen. Diese haben den Vorteil, dass keine separate Übersetzung oder weitere Beglaubigungen des Dokumentes erforderlich sind.

Für folgende Länder gilt das CIEC-Übereinkommen zur Nutzung internationaler Urkunden:

Auszüge aus den Personenstandsbüchern (Nachweise zur Geburt und Eheschließung):
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei  

18. Lohnt es sich, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit dem Einbürgerungsverfahren zu beauftragen? Kann das Verfahren dann schneller abgeschlossen werden?

Nein, eine Zeitersparnis ist nicht zu erwarten, da alle Antragsteller gleich behandelt werden müssen und niemand im Verfahren vorgezogen werden kann. Auch Gerichtsverfahren können daran nichts ändern. Das für Rastatt zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe hat aktuell eine Bearbeitungsdauer von  über 9 Monaten. Durch die Beauftragung und die Erhebung einer Klage entstehen zusätzliche Kosten, die von Ihnen vorgestreckt und im Falle einer Klageabweisung getragen werden müssen.

Durch den erhöhten Aufwand, der durch Schriftwechsel mit Rechtsanwälten und Gerichten entsteht, bleibt weniger Zeit für die eigentliche Bearbeitung der Anträge. Dies führt insgesamt zu längeren Bearbeitungszeiten.

19. Kann ein Einbürgerungsverfahren aus wichtigen Gründen vorgezogen werden?

Wenn wichtige Gründe vorliegen, muss darauf bei Antragstellung hingewiesen werden. Ein wichtiger Grund kann sein, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis bevorsteht und nur wegen der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit nicht vollzogen werden kann.

Keine wichtigen Gründe sind allgemeine Vorteile der Einbürgerung, wie

  • der Pass ist abgelaufen oder läuft ab. Da Sie nicht mehr die bisherige Staatsangehörigkeit ablegen müssen, unterliegen Sie weiterhin den Passregelungen Ihres Heimatstaates; insbesondere bei Ein- und Ausreise benötigen sie in der Regel weiterhin Ihren bisherigen Pass. Ferner benötigen Sie grundsätzlich einen gültigen Pass um sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten zu können, was eine der Einbürgerungsvoraussetzungen ist.
  • Sie wollen in den Urlaub und der deutsche Pass erspart Ihnen Formalitäten.
  • Sie haben schon lange Ihre Familienangehörige nicht mehr gesehen.
  • Sie wollen heiraten oder bekommen Nachwuchs. Die Standesämter müssen die Ehevoraussetzungen eigenständig prüfen, wobei der Staatsangehörigkeit kein wesentliche Punkt ist. Solange das Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann ein währenddessen geborenes Kind in das Verfahren einbezogen werden.

20. Ich möchte meine früher im Einbürgerungsverfahren abgegebene Staatsangehörigkeit wieder annehmen. Ist das möglich?

Dies ist seit dem 27. Juni 2024 tatsächlich möglich. Sie werden deswegen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren. An diesem Verfahren sind wir nicht beteiligt. Informieren Sie bitte das Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes über die Wiederannahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

21. Ich möchte mich einbürgern lassen. Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit abgeben?

Wir verlangen nicht, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Mehrstaatigkeit ist jedoch nur dann möglich, wenn Ihr Heimatstaat ebenfalls die Mehrstaatigkeit akzeptiert. Das ist z.B. bei den Ländern Österreich, China, Kasachstan und Indien nicht der Fall.

Weitere Informationen sowie ein FAQ finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Kontakt

Die Hotline ist Montag, Dienstag, Donnerstag und  Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr unter 07222 381 4390 erreichbar.
E- Mail: einbuergerung@landkreis-rastatt.de