Einbürgerungen
Sie planen, einen Antrag zu stellen? Bitte beachten Sie:
Aufgrund der gestiegenen Antragszahlen können wir leider keine telefonischen oder persönlichen Beratungen anbieten. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen und nutzen den Quick-Check, um vorab zu prüfen, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Wir weisen darauf hin, dass für alle Anträge, die nach dem 23. August 2023 gestellt wurden, das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gilt, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist.
Voraussetzungen
Aufenthaltsstatus
- Sie besitzen eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis.
- Alternativ fallen Sie als EU-Angehöriger unter die Freizügigkeitsregelungen.
- Ausnahmen: Keine Antragstellung möglich, wenn Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3-5 und § 104c Aufenthaltsgesetz vorliegt (siehe Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels).
Aufenthaltsstatusdauer
- Mindestens 5 Jahre mit Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, frühere Aufenthaltsberechtigung/-befugnis/-bewilligung). Bei Asylberechtigten, Flüchtlingen und Staatenlosen können auch Aufenthaltsgestattungen ausreichen. Bei Ehegatten und Kindern, die gleichzeitig eingebürgert werden sollen, reichen kürzere Zeiten.
- Mindestens 3 Jahre Aufenthaltstitel, wenn Sie Ehefrau/-mann eines/r Deutschen sind.
- Mindestens 3 Jahre, wenn Sie besondere Integrationsleistungen vorweisen können:
- Sprachzertifikat C1 und
- ausreichendes Einkommen und
- überdurchschnittliche schulische/berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement.
Vorstrafen
- Sie dürfen grundsätzlich nicht vorbestraft sein.
Lebensunterhalt
- Sie versorgen sich und Ihre Familie durch eigenes Einkommen. Sie erhalten kein Bürgergeld oder Sozialhilfe.
- Falls Sie doch diese Unterstützungsleistungen beziehen sollten, dann müssen Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben und es muss absehbar sein, dass Sie künftig nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind.
- Falls Sie selbst nicht arbeiten, muss Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner die o.g. Zeiten erfüllt haben und Sie müssen mindestens 1 gemeinsames Kind haben.
Sprachkenntnisse
- Sie können Deutsch sprechen, lesen und schreiben. Nachweise hierfür sind in Deutschland bestandene Schulabschlüsse ab Hauptschule sowie Ausbildungsabschlüsse oder erfolgreich beendete Umschulungen z.B. des Arbeitsamtes. Anerkannt werden ferner ein mit B 1-Zertifikat abgeschlossener Integrationskurs bzw. eine B 1-Prüfung.
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis durch allgemeinbildenden Schulabschluss oder Einbürgerungstest.
Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- Sie müssen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen bekennen einschließlich Schutz jüdischen Lebens, friedliches Zusammenleben der Völker und Verbot eines Angriffskrieges.
Besondere Regelungen für Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer
- Lebensunterhalt: Sind Sie als Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 oder als Vertragsarbeitsnehmer in der DDR bis zum 13. Juni 1990 eingereist, genügt in der Regel Ihre Rente als Einkommensnachweis. Dies gilt auch für Ehegatten, die innerhalb von 10 Jahren nachgekommen sind.
- Sprachkenntnisse: Als Gastarbeiter und Vertragsarbeitsnehmer (s.o.), reicht es aus, dass Sie sich mündlich in Deutsch verständigen können.
Über den Quick-Check können Sie selber prüfen, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Beantworten Sie die Fragen wahrheitsgemäß, damit Sie zum richtigen Ergebnis kommen.
Beachten Sie, dass Sie auf eine Seite des Landes Bayern umgeleitet werden, das diesen Quick-Check für Baden-Württemberg mit entwickelt hat. Durch diesen Quick-Check wird kein Antrag gestellt; Ihre Angaben werden nicht an uns weitergeleitet!
Antragstellung
Eine Online-Antragstellung ist noch nicht möglich.
Gedruckte Antragsformulare liegen bei der Information im Eingangsbereich des Landratsamtes aus. Beachten Sie, dass auch hier keine persönlichen Beratungen angeboten werden können.
Oder Sie füllen den Antrag auf Einbürgerung und die Anlagen zum Einbürgerungsantrag am Computer aus und drucken diese aus
unterschreiben Sie an den vorgesehenen Stellen. Ausgenommen sind die Loyalitätserklärung und das Merkblatt für Verfassungstreue: Diese Erklärungen nehmen wir erst im weiteren Verfahren persönlich von Ihnen entgegen. Deswegen behalten Sie diese Vordrucke, damit Sie sich dann auf das Gespräch zum Inhalt der Erklärungen vorbereiten können.
Den Antrag, die Anlagen und die benötigten Unterlagen (siehe unten) schicken Sie entweder mit der Post (wegen der notwendigen Originale am besten per Einschreiben) oder werfen diese in einem Umschlag in den rechts neben dem Haupteingang stehenden sicheren Briefkasten ein. Bitte geben Sie diese Unterlagen nicht bei der Information oder bei der Einbürgerungsbehörde direkt ab.
Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages, zusammen mit der Rechnung über die zu leistende Anzahlung. Wegen der hohen Anzahl der Anträge dauert dies jedoch mindestens 8 bis 12 Wochen. Bitte fragen Sie nicht nach. Falls wir etwas benötigen oder Sie persönlich sprechen müssen, werden wir uns bei Ihnen melden.
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie den Einbürgerungsantrag abgeben, genügen zunächst Kopien. Wir können jedoch jederzeit Originale anfordern.
Wir brauchen auf jeden Fall
- einen gültigen Reisepass, Reiseausweis, Reisedokument oder Ausweisersatz.
- Geburtsurkunde, Heiratsurkunde mit Echtheitsnachweis und Übersetzung eines in Deutschland oder in der EU vereidigten Übersetzers
- Sprach- und Einkommensnachweise
Ferner sind die im Merkblatt über benötigte Unterlagen im Einbürgerungsverfahren (PDF, 81 KB) aufgeführten Nachweise beizufügen, die auf Ihre individuelle Lebens- und Einbürgerungssituation zutreffen.
Bearbeitungsdauer
Die Einbürgerungsverfahren dauern derzeit mindestens 10 Monate. Sollte in dieser Zeit der Pass oder die Aufenthaltserlaubnis ablaufen, kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um die Verlängerung. Da Anträge grundsätzlich der Reihe nach bearbeitet werden, können wir aus solchen Gründen keinen Antrag vorziehen.
Zu bereits laufenden Verfahren:
Wir können gut verstehen, dass Sie Informationen zu Ihrem Antrag und dem Verfahrensstand wünschen. Wir bitten Sie dennoch, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen. So können wir unsere Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Wenn wir Unterlagen von Ihnen brauchen oder Sie persönlich sprechen müssen, dann melden wir uns aktiv bei Ihnen.
Kosten
Häufige Fragen
Ich möchte meine früher im Einbürgerungsverfahren abgegebene Staatsangehörig-keit wieder annehmen. Ist das möglich?
Dies ist seit dem 27. Juni 2024 tatsächlich möglich. Sie werden deswegen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren. An diesem Verfahren sind wir nicht beteiligt. Informieren Sie bitte das Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes über die Wiederannahme einer anderen Staatsangehörigkeit.
Ich möchte mich einbürgern lassen. Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit abgeben?
Wir verlangen nicht, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Mehrstaatigkeit ist jedoch nur dann möglich, wenn Ihr Heimatstaat ebenfalls die Mehrstaatigkeit akzeptiert. Das ist z.B. bei den Ländern Österreich, China, Kasachstan und Indien nicht der Fall.
Weitere Informationen sowie ein FAQ finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.